Die Gründung eines Gebäudes oder eines Ingenieurbauwerks ist bei der Honorarermittlung nach HOAI nicht als eigenständiges Objekt anzusehen, auch dann nicht, wenn sich die Gründung als schwierig herausstellt und zum Beispiel eine besondere Flachgründung, eine Tiefgründung oder eine Bodenverbesserung vorzusehen sind, für die Spezialkenntnisse gebraucht werden. Der Objektplaner wird honoriert, in dem er die Kosten der Gründung zu den anrechenbaren Kosten zählt. Zu diesem Thema gab es kürzlich zwei Anfragen bei der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht (GHV) in Mannheim, deren Antworten die Begründung für diese Auffassung geben.
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