War die Planung der Beleuchtung einer Verkehrsanlage in der HOAI 1996 im Teil VII für den Objektplaner nicht anrechenbar und auch nicht als Fachplanung erfasst, so sind die zugehörigen Kosten in der neuen HOAI 2009 zu den anrechenbaren Kosten der Objektplanung der Verkehrsanlage hinzuzurechnen. Unterm Strich bedeutet dies ein Mehrhonorar für den Objektplaner. Damit wollte der Verordnungsgeber dem zunehmend hohen Koordinations- und Integrationsaufwand für solche Leistungen mit einer zusätzlichen Honorarerhöhung gerecht werden. Die Honorare für die Fachplanung der Beleuchtung sind jetzt neu in der HOAI 2009 verordnet! Was das für die Planer bedeutet, beschreiben hier unsere Autoren von der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht in Ludwigshafen (GHV).
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