Durch die Wasserrahmenrichtlinie sind deutschlandweit Gewässer grundsätzlich in einen guten Zustand zu bringen. Wird dabei ein früheres Betongerinne in ein Gewässer mit überwiegend ökologischen Zielen umstrukturiert, wird im Sinne der Begriffsbestimmungen der HOAI aus dem früheren Ingenieurbauwerk eine Freianlage. Da ein Umbau im Sinne des Paragrafen 2 Nummer 6 der HOAI vorliegt, greift ein Umbauzuschlag nach Paragraf 35 HOAI. Zu diesem Thema haben die Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV) in Mannheim zwei Fragen erreicht, deren Antworten nicht nur für die Wasserbauer von Interesse seien dürften.
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