Die HOAI 2009 unterscheidet sich in ihrer Definition des Umbaus gegenüber der HOAI 1996 nur in einem einzigen Wort: „wesentlich“. Das hat der Verordnungsgeber in der neuen HOAI 2009 gewollt und ganz bewusst gestrichen und damit deutlich mehr Aufträge dem Umbau zugeordnet als unter der Wirksamkeit der HOAI 1996. Den Parteien ist – wie viele Anfragen bei der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht in Ludwigshafen gezeigt haben – grundsätzlich zu empfehlen, immer dann, wenn kein reiner Neubau vorliegt, über einen Umbauzuschlag zu verhandeln. Die Antworten auf vier solcher Anfragen bei der GHV sollen zeigen, warum das so ist.
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