Soll ein Gebäude, eine Pumpstation oder ein Abwasserkanal entstehen, hat der Objektplaner diese Bauwerke zu planen. Für die Herstellung sind allerdings oft auch Verbaumaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich ist die Art des Verbaus dem ausführenden Unternehmer überlassen. Im Bauvertrag lautet dann die Position: „Verbau nach Wahl des Auftragnehmers“. Damit ist aber, wie die Antworten auf zwei Anfragen bei der Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV) in Mannheim ergeben haben, die nachfolgend reportiert werden, auch die zugehörige Planungsleistung Sache des ausführenden Unternehmers. Verlangt der Auftraggeber allerdings, dass der Objektplaner den Verbau plant, ist das ein Auftrag für die Planung eines eigenständigen Objekts. Die Honorarermittlung erfolgt nach HOAI für zwei getrennte Objekte mit eigenem Honoraranspruch.
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