Im Erdbau – zum Beispiel beim Schließen von Deponien oder beim Bau von Lärmschutzwällen – kommt es häufig vor, dass der Bauunternehmer statthafterweise belastetes Erdmaterial einbaut und dafür eine Rückvergütung anbietet, die der Planer als negativen Preis zur Berechnung der anrechenbaren Kosten nicht heranziehen kann. Was macht man als Planer in einem solchen Fall? Diese Frage hat neulich auch die Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht in Ludwigshafen beantworten müssen und auf § 10 Abs. 3 Nr. 3 der HOAI verwiesen, der „Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung“ zulässt und damit negative Preise in positiv anrechenbare Kosten verwandeln kann.
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