Eine der unvollkommensten, um nicht zu sagen fehlerhaftesten Regelungen der HOAI von 2009 ist die Berechnung der Honorargrundlage für die Abrechnung von Tragwerksplanungen auf der Basis den anrechenbaren Kosten. Da der Tragwerksplaner bei Gebäuden und baulichen Anlagen zur Ermittlung eigener Kostengrundlagen nicht verpflichtet ist, sondern an deren Ermittlung durch den Objektplaner nur mitwirkt, gibt es immer wieder unerfreuliche Auseinandersetzungen zwischen Auftraggeber, Objektplaner und Tragwerksplaner, weil Letzterer gleichsam der Letzte in der Reihe ist und darauf vertrauen können muss, dass die ihm bei Vertragsschluss oder später angegebenen Kostengrundlagen zutreffend sind. Es ist deshalb gut, wenn der Tragwerksplaner die Hintergründe dieses Themas genau kennt, wozu ihm der folgende Text dienen soll.
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