Die früher gesetzlich honorierten Leistungen der Teile X bis XIII der alten HOAI unterliegen mit der neuen HOAI bekanntlich als Beratungsleistungen der freien Honorarvereinbarung. Damit erhebt sich die Frage, ob die Herausnahme der „Beratungsleistungen“ aus dem geregelten Bereich der HOAI zur Konsequenz hat, dass für sie auch die in Paragraf 15 der neuen HOAI stehenden Regeln nicht mehr gelten, als da sind: Fälligkeit, Verzug, Abschläge, Verjährungsbeginn, etc. Über diese Frage ist eine juristische Auseinandersetzung entbrannt, in der die eine Seite meint, dass auch für die ungeregelten „Beratungsleistungen“ der Paragraf 15 HOAI der neuen HOAI uneingeschränkt gelte, alles andere sei nur schwer erträglich und lebensfremd, während die andere Seite genau gegenteiliger Auffassung ist. Die eine Meinung wird hier begründet, die andere war in unserer Märzausgabe (Seite 48) zu Worte gekommen.
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