Nach alter HOAI bezog sich der Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar für die Grundleistungen, nach neuer HOAI könnte, wie bisher, ein Zuschlag auf das Honorar, aber auch auf die anrechenbaren Kosten vereinbart werden. Eine klare Regelung gibt es nicht. Falls ein Zuschlag auf das Honorar gemeint ist, bleibt nämlich unklar, ob dieser auf die verordneten oder auf die Besonderen Leistungen erhoben wird. Angesichts derart unklarer Verhältnisse scheint vielfacher Streit unausweichlich. Damit der weitgehend vermieden werden kann, empfiehlt die Mannheimer Gütestelle für das Honorar- und Vergaberecht (GHV) eindeutige vertragliche Regelungen.
----
2 Seiten
Download
Laden Sie sich diesen geschützten Artikel als Abonnent kostenlos herunter.
- Einloggen und Artikel kostenlos herunterladen
- Diesen Artikel für 0,79 € kaufen*
Hinweis Widerrufsrecht