Wenn ein Auftraggeber eine von ihm bestellte und honorierte (Tragwerks)Planung ein zweites oder drittes oder wievieltes Mal auch immer verwendet, ohne den Urheber der Planung um Erlaubnis ersucht zu haben, dann löst er automatisch einen zweiten, dritten oder x-maligen Honoraranspruch aus. Das hat jetzt in zweiter Instanz das Landgericht Arnsberg festgestellt und damit – wahrscheinlich zum ersten Mal in der deutschen Rechtshistorie – einem konstruktiven Ingenieur für seine Pläne urheberrechtlichen Schutz gewährt.
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