Die Übertragung von Teilleistungen aus den Leistungsbildern der HOAI ist kein neues Problem. Schon in der HOAI 2002 war in § 5 Abs. 1 festgelegt, dass nur Teilhonorare berechnet werden durften, wenn nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen worden waren. In Absatz 2 war geregelt, dass bei der Übertragung von nicht allen Grundleistungen einer Leistungsphase nur ein Honorar entsprechend dem Anteil dieser Grundleistung abgerechnet werden konnte. Das sollte sogar dann gelten, wenn wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen worden waren. Hinzu trat aber immer ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand, soweit nicht alle Grundleistungen oder ein wesentlicher Teil dieser Grundleistung nicht abgerechnet werden konnte.
In § 8 Abs. 1,2 HOAI 2009 wurde es entsprechend formuliert, mit einigen redaktionellen Änderungen. Diese Regelungen sind auch in die HOAI 2013 in § 8 Abs. 1,2 übernommen worden, ergänzt um einen Absatz 3, der den zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand regelt.
Umfang: 2 Seiten
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