Die Leistungen der örtlichen Bauüberwachung sind in der HOAI 2009 nicht mehr preisrechtlich verordnet, sondern nur noch als Besondere Leistungen aufgeführt. Da diese Einordnung, wie der folgende Beitrag belegt, praktischerweise nicht beabsichtigt gewesen sein konnte, ist bei den Novellierungsarbeiten für die geplante HOAI 20XX ein Vorschlag begründet worden, nach dem die Leistungen für die Örtliche Bauüberwachung bei der Objektplanung Ingenieurbauwerke und bei der Objektplanung Verkehrsanlagen nicht mehr nur als ungeregelte besondere Leistung, sondern wieder als preisrechtlich geregelte Leistung gelten soll.
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