Einige der wesentlichen Bestandteile der Architekten- und Ingenieurleistungen sind die Akquisetätigkeiten sowie die Vertragsverhandlungen mit den zukünftigen Bauherren. Doch die Beratungs- und Informationspflicht eines Architekten bzw. eines Ingenieurs fängt nicht erst ab dem Zustandekommen des Planungsvertrages an, sondern ist bereits im vorvertraglichen Verhältnis einzuhalten.
Lange kannte das bürgerliche Gesetz keine vorvertraglichen Schutzpflichten der Vertragsparteien zueinander, doch dank Rudolf von Jhering – einem der führendsten Rechtsgelehrten der Neuzeit – und seiner in der juristischen Fachwelt geschätzten Erkenntnis, der culpa in contrahendo (c.i.c.), wurde auch diese Lücke geschlossen.
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