Bei der Auslegung des Paragrafen 3 Absatz 2 der HOAI ist die Fachwelt sich nur in einem Punkt einig: „Die Formulierung dieser Regelung ist absolut missglückt.“ Deshalb kommt auch die Fachliteratur bei der Auslegung dieses Verordnungstextes zu vielfach unterschiedlichen Ergebnissen; teilweise wird sogar die Auffassung vertreten,mit dieser Regelung sei das Preisrecht der HOAI weitgehend außer Kraft gesetzt worden. So weit kann man, wie unser Autor hier nachweist, in der Tat wohl nicht gehen, aber die praktischen Folgen der verschiedenen Interpretationen sind schon gravierend.
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