Verwirrung und Unsicherheit hat unter Auftraggebern und Auftragnehmern von Ingenieurverträgen die Formulierung von Absatz 1 Satz 2 des Paragrafen 11 der neuen HOAI gestiftet. Der wird vielfach als völlig missglückt angesehen, weil er insbesondere für die Ingenieure der Wasser- und Abfallwirtschaft eine stark honorarmindernde Einschränkung des bisher gültigen Grundsatzes der Objekttrennung zur Folge zu haben scheint. In Wahrheit steht dieser Absatz aber nur als Ausnahmeregelung in der HOAI, nicht als Norm für den Regelfall. Diese Behauptung wird von den Mitgliedern der Fachkommission Wasserwirtschaft des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung (AHO) im folgenden Beitrag im Detail überzeugend begründet wird.
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