An vielen Stellen der HOAI findet man die Formulierung „schriftlich bei Auftragserteilung“. Beispielsweise gibt Paragraf 4 Absatz 4 vor, dass der Mindestsatz als vereinbart gilt, wenn nicht etwas anderes „schriftlich bei Auftragserteilung“ vereinbart worden ist; oder Paragraf 7 Absatz 3 verlangt, dass eine Abrechnung der Nebenkosten nur als Einzelnachweis möglich ist, wenn eine Pauschale nicht „schriftlich bei Auftragserteilung“ vereinbart worden ist. Es ist also, was im folgenden Beitrag aus der Praxis der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht in Ludwigshafen eindrucksvoll belegt wird, für beide Parteien immer von Vorteil, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, oder zumindest eine Vereinbarung gegenzuzeichnen, in der die notwendigen Honorarparameter festgehalten sind.
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