Sind in Ausführungsplänen für Erdarbeiten auch Arbeitsraumbreiten darzustellen? Ja, wenn die DIN-Normen der VOB/C greifen. Dann dient die VOB/C als Auslegungshilfe, um zu bestimmen, welche Planinhalte eine Ausführungsplanung haben muss.
Frage 1: Ein Architekt: „Ich plane ein Gebäude, welches in den Obergeschossen einen Estrich erhält. Muss ich in meine Ausführungspläne Bewegungsfugen einzeichnen, wie das der Estrichbauer verlangt?“
Frage 2: Ein Auftraggeber: „Ich habe einen Freianlagenplaner, der für unseren Bahnhofsvorplatz die Oberfläche mit einem neuen Plattenbelag plant. Jetzt geht es in die Leistungsphase 5 und wir diskutieren darüber, ob er auch die genaue Ausbildung von Bewegungsfugen zu planen und darzustellen hat.“
Frage 3: Ein Tiefbauplaner: „Mein Auftraggeber hat meine Ausführungspläne für den Bau einer Abwasserleitung geprüft und fordert Angaben zu den Arbeitsraumbreiten für die Erdarbeiten. Sind das erforderliche Angaben in Ausführungsplänen?“
Frage 4: Ein Kläranlagenplaner: „Wir planen für eine Kläranlage neue Nachklärbecken. Diese müssen wasserundurchlässig ausgeführt werden. Muss ich auch den Übergang von Wand zu Boden im Detail planen und zeichnerisch darstellen oder kann ich das dem ausführenden Unternehmen überlassen?“
Frage 5: Ein TGA-Planer: „Ich habe den Auftrag, raumlufttechnische Anlagen zu planen. Nun fordert das ausführende Unternehmen, dass ich in den Ausführungsplänen die Lüftungskanäle nicht nur mit Achse und Dimensionen angebe, sondern die genauen Abmaße einzeichne. Muss ich das tun?“
Frage 6: Ein Planer einer Gebäudeautomation: „Das ausführende Unternehmen fordert für die Erstellung der Funktionsbeschreibungen ein Visualisierungskonzept. Muss ich das erstellen?“
Vorab
Die Leistungen der Planer richten sich nach deren jeweiligen Verträgen. Auf Nachfrage haben die Fragesteller jeweils mitgeteilt, dass die Verträge regeln, dass die Planer die VOB als Ganzes zu beachten haben. Ansonsten orientiere sich die Leistungsvereinbarung am Grundleistungsbild der HOAI. Für die Planenden bedeutet das, dass sie bei den Leistungen zur Vergabe der Bauleistungen in den Leistungsphasen 6 und 7 der HOAI die VOB/A zu beachten haben, welche lautet: „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, DIN 1960“. Den Planern war also bei Vertragsschluss klar, dass sie die VOB/A, VOB/B und VOB/C zu beachten haben und damit auch die dort geregelten Schnittstellen. Nach § 8a Abs. 1 VOB/A ist in den Vergabeunterlagen vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags sein müssen.
§ 7 Abs.1 Nr. 1 VOB/A lautet: „Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.“ Demnach hat das ausführende Unternehmen ein Anrecht darauf, dass es die Baumaßnahme umfassend beschrieben erhält und keine eigenen umfangreichen Vorarbeiten vornehmen muss. Grundsätzlich könnten alle Aspekte einer Baumaßnahme verbal beschrieben werden. Für das Verständnis wird es jedoch in der Regel erforderlich werden, zeichnerische Darstellungen zu erstellen, die die Beschreibungen ergänzen oder erst verständlich machen (§ 7b Abs. 2 VOB/A). Gerade das sind die Ausführungspläne der Planer. § 3 Abs. 1 VOB/B regelt Ausführungsunterlagen wie folgt: „Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.“ Ein Auftraggeber und somit sein Planer sind also gehalten, dem ausführenden Unternehmen die für die Ausführung nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dies entsprechend VOB/C (§ 1 Abs. 1 VOB/B).
Die VOB/C ist so strukturiert, dass alle relevanten Bauleistungen als DIN 18 (…) aufgeführt sind und in den Abschnitten 0.2 jeweils mit „Angaben zur Ausführung“ benannt sind. Alle hier genannten Angaben muss also der Planer dem ausführenden Unternehmen mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung stellen. Bei den Technischen Anlagen sind zudem im Abschnitt 3 der VOB/C weitere Unterlagen aufgeführt, die dem ausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen sind.
Ist das Grundleistungsbild der HOAI vereinbart, sind für die Ausführungsplanung die Teilleistungsbeschreibungen der Leistungsphase 5 maßgeblich. Hier heißt es in allen Leistungsbildern weitgehend übereinstimmend, dass eine Ausführungsplanung zu erstellen ist mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben. Was das genau ist, wird in der HOAI nicht beschrieben. Ist die VOB als Ganzes vom Planer zu beachten, liefert die VOB/C eine deutlich genauere Definition.
Die GHV beantwortete die Fragen folgendermaßen
Antwort 1: Für Estricharbeiten ist die VOB/C DIN 18353 maßgeblich. Dort heißt es in 0.2.8: „Art, Lage, Maße und Ausbildung von Bewegungs-, Bauwerks- und Bauteilfugen“. Der Architekt muss also Bewegungsfugen für den Estrich in seine Ausführungspläne einzeichnen.
Antwort 2: Für Plattenbeläge ist die VOB/C DIN 18318 maßgeblich. Dort heißt es in 0.2.17: „Anzahl, Art, Lage, Maße und Ausbildung von Bewegungsfugen“. Der Freianlagenplaner muss also die genaue Ausbildung der Bewegungsfugen planen und in seine Ausführungspläne einzeichnen.
Antwort 3: Für Erdarbeiten ist die VOB/C DIN 18300 maßgeblich. Dort heißt es in 0.2.2: „Anzahl, Art, Lage, Maße, Ausbildung und Zweck von Baugruben und Gräben, inklusive der Mindestmaße für Arbeitsräume, gegebenenfalls nach Tiefen gestaffelt, Höhenlage der Sohlen“. Der Tiefbauplaner muss also auch die Maße für die Arbeitsräume in seine Ausführungspläne einzeichnen.
Antwort 4: Die hier vorliegenden Nachklärbecken werden – wie üblich – in Stahlbeton ausgeführt. Entsprechend ist die VOB/C DIN 18331 maßgeblich. Diese benennt in 0.2.15: „Anzahl, Art, Lage, Maße und Ausbildung von Arbeits-, Bewegungs-, Schein-, Bauwerks- und Bauteilfugen, Ausbildung von Schalungsstößen sowie von Abschlüssen und Anschlüssen an angrenzende Bauteile.“ Der Kläranlagenplaner hat also alle Arten von Fugen im Detail zu planen und in seine Pläne einzuzeichnen, so auch die Fuge zum Übergang der Wand auf die Sohle.
Antwort 5: Für raumlufttechnische Anlagen ist die VOB/C DIN 18379 maßgeblich. Abschnitt 3.1.2 dieser DIN regelt, dass dem ausführenden Unternehmen entsprechend § 3 Abs. 1 VOB/B u. a. folgende Unterlagen zu übergeben sind: „Ausführungspläne als Grundrisse (…) sowie Schnitte mit Dimensionsangaben.“ Es genügt also, wenn der TGA-Planer Achsen und Dimensionen angibt. Aus diesen wären dann vom bauausführenden Unternehmen, ebenfalls in Abschnitt 3.1.2 der VOB/C geregelt, Werkstatt- und Montagepläne zu erstellen, die dann erst die genauen Abmaße aufzeigen.
Antwort 6: Für Anlagen der Gebäudeautomation ist die VOB/C DIN 18386 maßgeblich. In Abschnitt 3.1.6 dieser DIN ist geregelt, was das ausführende Unternehmen für Planungsunterlagen erwarten darf. Hier ist in der Auflistung explizit auch ein Visualisierungskonzept genannt. Der Planer hat also ein solches Visualisierungskonzept zu erstellen.
Fazit
Wird in den Planerverträgen neben den Grundleistungen der HOAI, wie bei öffentlichen Auftraggebern üblich, die VOB als Ganzes Vertragsgegenstand, ist auch die Schnittstelle der VOB/C zu beachten und dient als Auslegungshilfe, was Bestandteil der Ausführungsplanung – Leistungsphase 5 der Planer ist. In einem Merkblatt auf der Website der GHV ist diese Schnittstelle für alle Leistungsbereiche der VOB/C dargestellt. So lässt sich erkennen, was vom Planenden in den Ausführungsplänen und was dann auf der Grundlage der Ausführungspläne vom ausführenden Unternehmen – insbesondere in den Werkstatt- und Montagezeichnungen – darzustellen ist.