Zum 01.01.2018 kommt ein neues Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Damit werden erstmalig und speziell für Architekten und Ingenieurverträge die typischen Pflichten, das Anordnungsrecht des Auftraggebers, die Vergütung von Nachträgen, ein Sonderkündigungsrecht nach einer Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung, die Teilabnahme nach Leistungsphase 8 und die gesamtschuldnerische Haftung geregelt.
Der Bundesminister für Justiz, Heiko Maas, schreibt auf der Website des Ministeriums zur Veranlassung für ein neues Werkvertragsrecht im BGB:
„Bauen hat im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang eine immense Bedeutung, betrifft aber insbesondere das Leben vieler Bürgerinnen und Bürger in existentieller Weise. (...) Denn ein Hausbau ist nicht immer im Detail planbar. (...) Unser Gesetzentwurf ermöglicht es Bauherren und Unternehmen, hier zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen.“
Umfang: 4 Seiten
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