… bei Änderungen gelten die Basishonorarsätze der HOAI!
Vereinbaren die Parteien für die Tragwerksplanung die Honorarzone III, obwohl Honorarzone IV vorliegt, hängt der Honoraranspruch davon ab, ob der Vertrag unter der HOAI 2013 oder HOAI 2021 geschlossen wurde: Für Verträge nach der HOAI 2013 gilt, dass eine falsch vereinbarte Honorarzone meist unwirksam ist. Ergibt sich aus einer Kontrollberechnung unter Zugrundelegung der richtigen Honorarzone ein höherer Mindestsatz, so kann der Auftragnehmer trotz der falsch vereinbarten Honorarzone diesen Mindestsatz verlangen. Für Verträge nach der HOAI 2021 gelten die Basissätze nicht mehr uneingeschränkt. So kann hier eine falsch vereinbarte Honorarzone wirksam sein und der Honoraranspruch dann auch nur mit Honorarzone III abgerechnet werden. Das regelt § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2021. Soll hingegen nachträglich die Planung geändert werden und ist die vereinbarte Honorarzone hierfür nicht maßgeblich, können die Honorare für die erforderlichen Änderungen dann doch mit Honorarzone IV berechnet werden. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2021.
Download
Laden Sie sich diesen geschützten Artikel als Abonnent kostenlos herunter.
- Einloggen und Artikel kostenlos herunterladen
- Diesen Artikel für 3,50 € kaufen*
Hinweis Widerrufsrecht