In vielen ländlichen Bereichen in Deutschland fehlt es an schnellem Internet. Bund und Länder haben reagiert und fördern Planung und Bau von Glasfaserkabeln. Glasfaserkabel sind keine Objekte im Sinne der HOAI. Sie sind weder Ingenieurbauwerke noch Technische Ausrüstung. Damit unterliegt die Planung nicht den Mindestsätzen der HOAI. Allerdings werden Glasfaserkabel nicht einfach so in die Erde gelegt, sondern in Kabelschutzrohre eingezogen, die zuvor geplant und verlegt werden müssen. Diese Schutzrohre aber machen rund 80 % der Ausbaukosten aus und sind Ingenieurbauwerke im Anwendungsbereich des § 41 HOAI. Die Folge ist, dass für die Planung der Schutzrohre die Mindestsätze der HOAI greifen.
Umfang: 2 Seiten
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