Die Überwälzung von Planungsaufgaben...

...auf das bauausführende Unternehmen im Rahmen der Werk- und Montageplanung.

HDI INGLetter Oktober 2021
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Im Rahmen der immer komplexer werdenden Bauvorhaben ist es inzwischen oft nicht mehr ausreichend, dass ein einzelnes Gewerk die Planung allein übernimmt. Es ist vielmehr ein Zusammenspiel aus Architekten, Fachplanern, Bauherren und den bauausführenden Unternehmen erforderlich, um die erforderlichen Planungsaufgaben ordnungsgemäß abwickeln zu können. 

Dem Architekten kommt hierbei der größte Anteil an Planungsaufgaben zu. Seine Arbeit ist im Wesentlichen in neun Leistungsphasen unterteilt, die mit den vertrauten Definitionen der HOAI greifbar sind, auch wenn die HOAI als reines Preisrecht nicht die vertraglichen Vereinbarungen ersetzt. Das Herzstück dieser Planungs- und Überwachungsarbeiten bildet die Leistungsphase fünf, die Ausführungsplanung. In dieser werden die Ergebnisse der Leistungsphasen 1–4 verarbeitet und das Bauvorhaben bis ins letzte Detail zentimetergenau durchgeplant und gezeichnet, sodass das Bauvorhaben ausführungsreif wird. Im Ergebnis stellt der Ausführungsplan die Grundlage für das Leistungsverzeichnis dar. Abweichungen, egal ob durch Nachträge oder Korrekturen, führen in aller Regel zu höheren Kosten oder auch zu längeren Bauzeiten. 

Auf Grundlage der Ausführungsplanung erstellen die beauftragten Bauunternehmen dann ihre Montagepläne. Darunter sind Pläne zu verstehen, die einer Montage von Bauelementen dienen und den systematischen Ablauf der einzelnen Bauschritte festlegen. Es lassen sich mitunter genaue Bauanleitungen, Zeitvorgaben und der Einsatz von Personal darin finden. Die ausführenden Bauunternehmen haben hierbei zunächst „freie Hand“, allerdings werden die Montagepläne und deren Ausführung durch den Architekten auch auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung hin überprüft.  

Die dargestellte unterschiedliche Zielrichtung macht auch deutlich, wo zwischen Ausführungs- und Montageplanung die Grenze zu ziehen ist. In der Ausführungsplanung stellt der Architekt die Vorstellungen des Auftraggebers dar. Mit diesen Plänen allein kann jedoch noch nicht mit dem tatsächlichen Bau begonnen werden. Um das Geplante tatsächlich umsetzen zu können, sind die Montagepläne der bauausführenden Unternehmen notwendig. Die Ausführungsplanung beinhaltet also die übergeordnete Planung aller notwendigen Arbeiten und die Koordination der einzelnen Gewerke, während die Montageplanung dann die genauen Arbeitsschritte der einzelnen Handwerker zur Herstellung des Werkes enthält.  

Es stellt sich zunächst die Frage, wann eine Ausführungs- und Montageplanung überhaupt notwendig ist. Sofern ein VOB-Vertrag vereinbart wurde, müssen die dortigen Regelungen beachtet werden. Dort heißt es in § 3 Nr. 1 VOB/B, dass dem Auftragnehmer die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben sind, woraus sich die Planungspflicht des Architekten ergibt. Die Planungspflicht des bauausführenden Unternehmens ist § 3 Nr. 5 VOB/B zu entnehmen, wonach der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Aufforderung Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Vertragssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers zu beschaffen hat, rechtzeitig vorlegen muss.  

Diese abstrakt formulierten Anforderungen werden in der VOB/C gewerkespezifisch durch DIN-Vorschriften konkretisiert. Als Beispiel kann hier zunächst die DIN 1830 für „Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen“ genannt werden. Danach muss der Auftraggeber unter anderem Ausführungspläne als Grundrisse, Funktions- und Strangschemata sowie Schnitte mit Dimensionsangaben, Schlitzund Durchbruchpläne sowie Angaben zum Schall-, Wärmeund Brandschutz für die Ausführung zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer, also das bauausführende Unternehmen, hat dann darauf aufbauend Planungsleistungen zu erbringen, die Montagepläne, Werkstattzeichnungen, Stromlaufpläne sowie Fundamentpläne umfassen. Weitere Beispiele sind die DIN 18379 für „Raumlufttechnische Anlagen“ oder die DIN 18381 für „Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden“. Auch hier muss der Auftraggeber Ausführungspläne bereitstellen und der Auftragnehmer entsprechende Werkstatt- und Montagepläne liefern, damit ein ungehinderter Einbau und ein ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen möglich sind.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Bauherren auf eine Ausführungsplanung verzichten, um Kosten zu sparen. Die einzelnen Gewerke bauen dann unabhängig voneinander nach eigener Regie. Dies birgt zum einen das Problem, dass es leicht zu Baufehlern kommen kann, denn die einzelnen Gewerke arbeiten in aller Regel, ohne auf eine genaue Abstimmung mit den anderen Gewerken zu achten und so, wie es für sie selbst am meisten Gewinn bringt. Es fehlt dann die Koordination aus der „Vogelperspektive“, die beispielsweise verhindert, dass Fenster nicht exakt an der richtigen Stelle eingebaut werden, die Fußbodenheizung noch nicht korrekt installiert wurde, bevor der Boden verlegt wird, oder dass der Maler bereits mit den Innenarbeiten beginnt, obwohl Arbeiten des Trockenbauers fehlerbehaftet sind. Mit diesen Fehlern gehen dann oft auch längere Bauzeiten und kostspielige Korrekturarbeiten einher. Kommt es dann zu Baufehlern, deutlichen Kostensteigerungen oder sonstigen unerwünschten Behinderungen im Bauablauf, kann der Bauherr schnell mit der Situation überfordert sein, sei es emotionaler Stress beim Häuslebauer oder Budgetstress etwa bei institutionellen Anlegern. 

Auch aus Gründen der Haftung ist davon abzuraten, auf die Ausführungsplanung zu verzichten bzw. sie auf die ausführenden Gewerke überzuwälzen. Denn wie das OLG München mit Urteil vom 24.10.2018 (20 U 966/18 Bau) entschieden hat, haftet ein Bauherr nicht nur, wenn er mangelhafte Pläne an den Architekten und die bauausführenden Unternehmen übergibt, sondern auch, wenn er überhaupt keine Ausführungspläne liefert. Sofern bei einem Gebäude nach der Fertigstellung Mängel auftreten, sind diese im Normalfall auf die Ausführungsplanung zurückzuführen und die dafür verantwortliche Person haftet. Wenn der Bauherr jedoch auf das Erstellen einer Ausführungsplanung durch einen Architekten verzichtet hat, fällt das Haftungssubjekt schlicht weg. Aber auch das bauausführende Unternehmen kann haften, wenn es weiß, dass keine Ausführungsplanung vorliegt. So hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 11.09.2013 (4 U 100/12) entschieden, dass der Verzicht des Bestellers auf eine Ausführungsplanung durch einen Architekten grundsätzlich eine Haftung wegen Mitverschuldens des Bauunternehmens auslösen kann; weiß das Bauunternehmen, dass es ohne Ausführungsplanung bauen soll, kann es sich auch nicht der Haftung für etwaige Mängel entziehen, soweit es sich um die Haftung für Mängel handelt, die es im Rahmen der Prüfungspflicht gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B hätte erkennen können. Das Bauunternehmen haftet aber auch, wenn es selbst die Ausführungsplanung übernimmt (OLG Celle, Urteil vom 23.12.1999 – 22 U 15/99), was schnell teuer werden kann. Sofern die Ausführungsplanung von einem Architekten stammt, muss dessen Haftpflichtversicherung für Schäden eintreten, die durch fehlerhafte Planung am Bauwerk entstehen. Die Haftpflichtversicherung eines Bauunternehmers ist regelmäßig nur unter deutlich engeren Voraussetzungen eintrittspflichtig, sodass Schäden infolge mangelhafter Planung im Rahmen einer „normalen“ Betriebshaftpflicht üblicherweise nicht gedeckt sind, wenn es sich um Vermögensschäden infolge einer Fehlplanung handelt. 

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