Mit der inhaltlichen Neufassung des § 15 HOAI 2013 zur Fälligkeit eines Planerhonorars entstand ein zusätzliches Problem. War bis dahin für die Abrechnung nur notwendig, dass die abgerechneten Leistungen erbracht worden waren und eine prüffähige Honorar- oder Abschlagszahlungsrechnung erstellt worden war, so wurde mit der HOAI-Novelle explizit gefordert, dass die Planungsleistungen auch abgenommen worden sein müssen.
Bis dahin war es Auffassung der Rechtsprechung, dass intellektuelle Leistungen eigentlich gar nicht abgenommen werden können, da die Abnahme ein tatsächliches Verhaltendes Auftragnehmers darstelle (quasi die Übergabe einer realen Bauleistung).
Umfang: 2 Seiten
Download
Laden Sie sich diesen geschützten Artikel als Abonnent kostenlos herunter.
- Einloggen und Artikel kostenlos herunterladen
- Diesen Artikel für 1,19 € kaufen*
Hinweis Widerrufsrecht