Nachträge gehören auf Baustellen zum Alltag. Dennoch verläuft der Prozess zwischen der Anordnung eines Nachtrags und dem Abschluss einer Vereinbarung über die finanziellen und terminlichen Konsequenzen zumeist zögerlich und es bestehen bei allen Beteiligten zahlreiche Unsicherheiten. Auch taktieren die Vertragsparteien vielfach, um aus einer notwendigen Vertragsanpassung möglichst große Vorteile herauszuschlagen. Es werden Chancen vertan. Für baubetriebliche Gutachter ergeben sich im Zusammenhang mit dem Kapazitätseinsatz besondere Probleme: wenn – nach lediglich einer Beauftragung und erfolgter Bauausführung– eine Aussage verlangt wird, wie sich laut geschlossenem Vertrag die terminlichen und kostenmäßigen Ansprüche der Vertragsparteien darstellen. Dies gilt auch für künftige Verträge nach dem neuen Bauvertragsrecht des BGB. Bau- und Objektüberwacher brauchen aktuelle baubetriebliche und -rechtliche Kenntnisse, um keine Beratungsfehler zu riskieren.
Nach dem Leitbild des Teils B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) haben Auftragnehmer zumeist eine sogenannte „Vorerfüllungspflicht“. Diese besagt, dass Auftragnehmer vom Auftraggeber angeordnete geänderte oder zusätzliche Leistungen auch ohne abschließende Nachtragsvereinbarung auszuführen haben.1
Umfang: 6 Seiten
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