Die HOAI 1996 kennt zwei Arten von Besonderen Leistungen. Die zusätzlichen Besonderen Leistungen und die ersetzenden Besonderen Leistungen. Die in einigen Quellen als isolierte Besondere Leistungen bezeichneten Leistungen sind nämlich tatsächlich keine solchen im Sinne der HOAI. Die bisher gültige HOAI von 1996 setzt hohe formale Hürden für die Vergütung der sogenannten ersetzenden Besonderen Leistungen. In der neuen HOAI 2009 wird sie – wie im folgenden Beitrag aus der Praxis der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht in Ludwigshafen nachzulesen ist – einfacher geregelt.
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