Eine Entscheidung des OLG München zur Berechnung des Auftragswerts bei Planungsleistungen führt zu Wirbel. Ohne Not, denn das OLG selbst betont: Einzelfallentscheidung!
Der Gesetzgeber gibt für öffentliche Planungsaufträge ab einem Auftragswert von aktuell 209.000 € netto rechtliche Leitplanken, nach denen der öffentliche Auftraggeber verfahren muss. Schätzt also der öffentliche Auftraggeber, dass das Planerhonorar diesen Wert erreicht oder übersteigt, spricht man von einem Auftrag „oberhalb der Schwelle“.
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