Wenn sich bisher der Erwerber eines bestimmten Grundstücks verpflichtete, für die Planung oder Ausführung eines Bauwerkes auf diesem Grundstück einen ganz bestimmten Ingenieur oder Architekten zu beauftragen, dann negierte er bisher das sogenannte Kopplungsverbot und stellte damit den Ingenieur- oder Architektenvertrag der Nichtigkeit anheim. Diese strenge alte Vorrschrift hat der Bundesgerichtshof jetzt erheblich aufgeweicht. Die unausbleibliche Folge sind Wettbewerbsvorteile für die Planer, die das eine oder andere Grundstück an der Hand hat.
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