Tätigkeitsaufnahme trotz formeller Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähig oder arbeitsfähig?

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 7-8/2021
TVN Production GmbH & Co. KG
Ingenieurbüro – Recht & Finanzen
Trotz Corona und seiner (Nach-)Wirkungen läuft es in der Baubranche gut, womit auch die Auftragslage der Ingenieurbüros meist sehr befriedigend ist. Verantwortungsbewusste arbeitsunfähige Mitarbeiter können ermessen, was an Mehrarbeit auf die verbleibenden Kollegen zukommt und/oder welche Aufträge sich durch ihren Ausfall verzögern. Engagierten Mitarbeitern fällt das Stillsitzen zuhause entsprechend schwer, nicht wenige möchten vor Ablauf der Krankschreibung ihre Arbeit wieder aufnehmen. Damit entsteht ein Spannungsfeld für den Büroinhaber – zwischen der willkommenen Einsatzbereitschaft und seiner Fürsorgepflicht

Zum Arbeitsleben gehört auch Arbeitsunfähigkeit. Kein Mensch kann stets seine volle Leistung erbringen. So betrug 2020 die Krankenrate ca. 5 %, bei 220 Arbeitstagen fällt damit jeder Arbeitnehmer (AN) im Durchschnitt zwei Wochen jährlich aus. „Arbeitsunfähig“ ist allerdings ein unklarer Begriff. Im Einzelfall fühlen sich Betroffene schon vor Beendigung  der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig. Dann ist der Wille – vielleicht auch die Versuchung – groß, trotz Krankmeldung zur Arbeit zu erscheinen. Sicherlich ist dies im Einzelfall möglich, anderseits kann ein erkrankter Mitarbeiter normalerweise seine Arbeit nicht vollumfänglich ausführen, zumindest nicht in der erwarteten und gewohnten Qualität. Zudem besteht die Möglichkeit, sich selbst sowie die Kollegen und Vorgesetzten zu gefährden, indem er beispielsweise bei einer Infektionskrankheit andere ansteckt, durch eine verfrühte Wiederaufnahme der Arbeit seinen Heilungsprozess verzögert und im ungünstigsten Fall durch einen Rückfall die Gesundung auf unbestimmte Zeit verschiebt. Der Arbeitgeber (AG) gerät deshalb rasch in einen Interessenskonflikt. Einerseits wird jeder Mitarbeiter benötigt, anderseits ist „Fürsorgepflicht“ keine Phrase, sondern eine Verpflichtung. Im Einzelfall muss ein übereifriger Mitarbeiter vor sich selbst geschützt werden. 

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