Zum Arbeitsleben gehört auch Arbeitsunfähigkeit. Kein Mensch kann stets seine volle Leistung erbringen. So betrug 2020 die Krankenrate ca. 5 %, bei 220 Arbeitstagen fällt damit jeder Arbeitnehmer (AN) im Durchschnitt zwei Wochen jährlich aus. „Arbeitsunfähig“ ist allerdings ein unklarer Begriff. Im Einzelfall fühlen sich Betroffene schon vor Beendigung der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig. Dann ist der Wille – vielleicht auch die Versuchung – groß, trotz Krankmeldung zur Arbeit zu erscheinen. Sicherlich ist dies im Einzelfall möglich, anderseits kann ein erkrankter Mitarbeiter normalerweise seine Arbeit nicht vollumfänglich ausführen, zumindest nicht in der erwarteten und gewohnten Qualität. Zudem besteht die Möglichkeit, sich selbst sowie die Kollegen und Vorgesetzten zu gefährden, indem er beispielsweise bei einer Infektionskrankheit andere ansteckt, durch eine verfrühte Wiederaufnahme der Arbeit seinen Heilungsprozess verzögert und im ungünstigsten Fall durch einen Rückfall die Gesundung auf unbestimmte Zeit verschiebt. Der Arbeitgeber (AG) gerät deshalb rasch in einen Interessenskonflikt. Einerseits wird jeder Mitarbeiter benötigt, anderseits ist „Fürsorgepflicht“ keine Phrase, sondern eine Verpflichtung. Im Einzelfall muss ein übereifriger Mitarbeiter vor sich selbst geschützt werden.
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