In § 10 HOAI 2013 sind jetzt zwei verschiedene Sachverhalte geregelt, die Auseinandersetzungen zwischen Bauherrenschaft und Ingenieur vorbeugen sollen.
In § 10 Abs. 1 ist geregelt, wie die Leistungen des Ingenieurs zu vergüten sind, wenn sich während der Laufzeit eines Vertrags der Umfang der Leistungen ändert und sich hierdurch die Kostenbasis, also die anrechenbaren Kosten, ändern. In diesem Fall besteht ein Anspruch des Ingenieurs auf eine schriftliche Vereinbarung, um den veränderten Leistungsumfang im Honorar anzupassen.
Umfang: 2 Seiten
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