Obwohl die Erstellung von Plänen mithilfe von CAD heute überwiegt, ist dies rechtlich noch nicht als üblich anzusehen. Ein Auftraggeber kann die Herausgabe von Dateien in dem von ihm gewünschten Format nur sicherstellen, wenn er dies vertraglich so vereinbart hat. Allerdings hat er einen Anspruch auf die Herausgabe von einem Planoriginal in Papierform, was mit dem Grundhonorar abgedeckt ist. Was das in der Praxis bedeutet, machen die Antworten deutlich, die die Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht in Ludwigshafen neulich zwei anfragenden Ingenieuren zu diesem Problemkomplex gegeben hat.
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