Die Nutzung von „unbemannten Luftfahrzeugsystemen“ (UAS) – eher unter dem umgangssprachlichen Namen Drohne bekannt – hat vor allem im gewerblichen Bereich zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Einsatzformen sind vielfältig und gehen von der Überwachung, Erkundung, Vermessung, Zustandsermittlung auf Baustellen bis hin zur Inspektion und Wartung von Offshore-, Windkraft- oder Photovoltaikanlagen. War bisher für eine Brückeninspektion ein aufwendiges Abseilen oder Auf-Gerüste-Klettern erforderlich, übernehmen heute zum Teil schon Drohnen – ausgestattet mit Wärmebildkamera oder Laserscan – diese Aufgabe, um Risse oder Defekte zu suchen.
Mit der zunehmenden Nutzung ist auch das Bedürfnis nach einheitlichen und neuen Regelungen gestiegen, was an der Entwicklung der letzten Jahren deutlich wird.
Erst im April 2017 war in Deutschland eine „Verordnung zur Regelung des Betriebes von unbemannten Fluggeräten“ (Drohnenverordnung) in Kraft getreten, mit deren Umsetzung eine Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) vollzogen wurde. Im September 2018 trat dann die EU-Verordnung 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Flugsicherheit in Kraft. Die Europäische Kommission hat dann im Mai 2019 ein neues Regelwerk für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen) erlassen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und 2020/7461) gilt seit dem 31. Dezember 2020 und löst die Verordnung aus 2017 ab. In Deutschland ist die EU Drohnenverordnung noch nicht auf Bundesebene umgesetzt. Darüber hinaus gibt es weiterhin Vorgaben auf Landesebene, die ebenfalls beachtet werden müssen. Mit der Einführung der neuen EU-Drohnenverordnung sollen die Gesetze rund um den unbemannten Luftverkehr innerhalb der EU – soweit dies möglich ist – vereinheitlicht werden. Das führt zwangsläufig zu Abweichungen an der bisher in Deutschland gültigen Drohnenverordnung aus dem Jahr 2017.
Was hat sich verändert?
Da die Regelungen sehr umfangreich sind, kann hier nur ein grober Überblick und keine vollständige Darstellung gegeben werden. Das neue EU-Recht unterteilt Drohnen in fünf Risikoklassen (CO–C4) und in Anwendungsszenarien nach Gewicht, Einsatzort und Betriebszweck in drei Kategorien, wobei sich je nach Kategorie der administrative Aufwand für den Betrieb deutlich unterscheidet. Das Anwendungsszenarium unterteilt die Nutzung in die Kategorien offener (erlaubnisfrei), spezieller (erlaubnispflichtig) und zulassungspflichtiger Betrieb.
In der „offenen“ Kategorie, die drei Unterkategorien A1–A3 hat – für die weitere Auflagen bestehen –, dürfen UAS unter Einhaltung eines gewissen Rahmens genehmigungsfrei fliegen2). In der „speziellen“ Kategorie ist eine Betriebsgenehmigung erforderlich und in der „zulassungspflichtigen“ eine Zulassung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 sowie ein Betreiberzeugnis.3)
Rahmenbedingungen für den Betrieb
offene | spezielle | zulassungspflichtig |
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Registrierungspflicht
Hinsichtlich der Registrierungspflicht wird ebenfalls zwischen den oben dargestellten Kategorien unterschieden. In der offenen Kategorie müssen sich seit dem 30.12.2020 die UASBetreiber von Drohnen, die mehr als 250 Gramm oder eine Kamera haben, registrieren.
In der speziellen Kategorie gilt eine generelle Registrierungspflicht für UAS-Betreiber und in der zulassungspflichtigen Kategorie werden die UAS selbst registriert.
Kompetenznachweis/Drohnenführerschein
Nach der neuen EU-Verordnung wird ein Kompetenznachweis bereits für UAS/Drohnen ab einer Startmasse von 250 Gramm verpflichtend4). Es gibt außerdem neue Drohnenführerscheine. Den kleinen EU-Drohnenführerschein „EU-Kompetenznachweis“ (offene Kategorie, Unterkategorie A1 und A3) und das „EU-Fernpilotenzeugnis“, das zum Betrieb in der offenen Kategorie in Unterkategorie A2 benötigt wird.
Versicherungspflicht und Berufs-Haftpflichtversicherung
Ein wichtiger Punkt hat sich nicht verändert: Für jedes UAS – unabhängig vom Gewicht – muss eine Haftpflichtversicherung gem. § 33 ff. LuftVG i. V. m. § 101 ff. LuftVZO abgeschlossen werden. Die Versicherungspflicht für Luftfahrzeuge begründet sich aus dem § 43 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Hiernach ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung vorgegebenen Höhe vorzuweisen. Es handelt sich also um eine Pflichtversicherung.
Die Drohnenversicherungspflicht bleibt damit auch mit der neuen EU-Verordnung bestehen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für Drohnen, die gemäß der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG als Spielzeug gewertet werden, da diese rechtlich betrachtet nicht als Luftfahrzeuge gelten und daher nicht unter das Luftfahrtgesetz fallen.
Hinsichtlich der Versicherungspflicht ist zu beachten, dass grundsätzlich kein pauschaler Versicherungsschutz über die Berufs- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung besteht, da der Gebrauch von Luftfahrzeugen – zu denen UAS/Drohnen zählen – in der Regel vom Versicherungsumfang ausgeschlossen sind.
Luftfahrzeuge, die nicht zulassungspflichtig sind, können unter Berücksichtigung der Pflichtversicherungsgrundsätze aber aktuell auf dem Versicherungsmarkt über verschiedene Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz bekommen, soweit dies explizit vereinbart ist. In der Regel wird die Mitversicherung von Drohnen dann in einem eingeschränkten Rahmen wie z. B. bis maximal 5 kg und ohne Verbrennungsmotor angeboten.
Quellen:
1 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
2 Luftfahrt Bundesamt – Allgemeine Informationen (lba.de)
3 Artikel 3 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24.Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
4 Siehe www.bmvi.de/ SharedDocs/DE/Artikel/LF/drohnen.html