Entstehen beim Bauen auf dem Nachbargrundstück Risse am eigenen Haus, kann der geschädigte Eigentümer den Bauherrn auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Beim Bau eines Hauses mit Tiefgarage wurde der Zustand des Nachbarhauses von Architekt und Spezialtiefbaufirma dokumentiert. Wegen nachträglich festgestellter Risse an seinem Miethaus klagte der Eigentümer des Nachbargrundstücks Schadenersatz ein (KG Berlin, Urteil vom 18.10.2012, Az.: 22 U 226/09; BGH, Beschluss vom 08.01.2015, Az.: VII ZR325/12 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Das Gericht bejahte diesen Anspruch. Für die Ursächlichkeit der Rissbildung genügten der enge zeitliche Zusammenhang mit dem Baugeschehen und der Anscheinsbeweis, der nur durch konkrete Tatsachen vom Bauherrn widerlegt werden könne. Das war nicht geschehen. Deshalb wurde der Bauherr in Form des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichs in Anspruch genommen und verurteilt – auch wenn er durch Beauftragung eines sorgfältig gewählten Generalunternehmers alles ihm Mögliche getan hatte, Schäden vom Nachbargrundstück abzuwehren. Ansprüche des Geschädigten gegen die bauausführende Firma bestehen nur dann, wenn die Firma die Risse schuldhaft verursacht hat. Hat sie allerdings die geltenden DIN-Normen eingehalten, liegt ein solches Verschulden nicht vor.
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Wann haftet der Bauherr?
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