Mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hat der deutsche Gesetzgeber – nachfolgend zum früheren Beschäftigungsförderungsgesetz– die EG-Richtlinie 1999/70 über befristete Arbeitsverhältnis in nationales Recht umgesetzt. Nach deren Sinn und Zweck soll der – insbesondere wiederholte – Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge als „Quelle potenziellen Missbrauchs“ durch eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen eingegrenzt werden. § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmt dabei, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf.
Umfang: 2 Seiten
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