Sämtliche Gemeindeordnungen, aber auch die Haushaltsordnungen der Kreise, Länder und des Bundes, weisen Bestimmungen auf, nach denen Verträge mit der öffentlichen Hand nur wirksam sind, wenn sie schriftlich geschlossen und vom zuständigen gesetzlichen Vertreter der öffentlichen Körperschaft unterzeichnet wurden, z. B. dem Bürgermeister, dem Landrat, dem Regierungspräsidenten, dem zuständigen Minister usw. Dies bedeutet, dass ein Vertrag mit einer öffentlichen Einrichtung, der nicht schriftlich geschlossen worden ist, gegen geltendes Recht verstößt und damit unwirksam ist.
Die Argumentation, der öffentliche Vertragspartner habe in Anscheins- oder Duldungsvollmacht gehandelt, hilft in diesem Fall nicht, da diese Rechtskonstruktionen die Formwidrigkeit nicht aufheben können.
Umfang: 2 Seiten
Download
Laden Sie sich diesen geschützten Artikel als Abonnent kostenlos herunter.
- Einloggen und Artikel kostenlos herunterladen
- Diesen Artikel für 1,19 € kaufen*
Hinweis Widerrufsrecht