Vielen Praktikern ist noch im Kopf, dass es nur dann mehr Honorar für Besondere Leistungen gibt, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Das kommt aus den Zeiten der HOAI 1996/2002. Heute genügt der mündliche Auftrag des Auftraggebers. Dennoch sollten nachträgliche Honorarvereinbarungen schriftlich geschlossen werden, denn dann sind sie zweifelsfrei dokumentiert. Wie eine solche Vereinbarung aussieht, wird hier dargestellt.
Umfang: 2 Seiten
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