Dass sich im Baurecht eindeutige Definitionen sowohl für die Nutzungseinheit als auch für den Rettungsweg nicht finden lassen, führte wiederholt zu Diskussionen und durch das Bauordnungsrecht nicht gerechtfertigte Anforderungen.
Alle Bauordnungen der Bundesländer fordern wie § 33 (1) MBO ausdrücklich: „Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein.“
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